Grunddaten
Ergebnis der Berechnung

Die Berechnungen sind nicht verbindlich. Für verbindliche Auskünfte wollen Sie sich an Ihre Ausgleichskasse wenden.                

* Weitere Informationen zu Natural- oder Barleistungen mit Lohncharakter finden Sie im Merbklatt 2.01 – Lohnbeiträge an die AHV. die IV und die EO.

** Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung können nicht berechnet werden, da jeder Versicherer einen individuellen Prämientarif erstellt

*** Es ist nicht möglich, hier eine Beitragsabrechnung der 2. Säule vorzunehmen. Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) legt nämlich nur die Ansätze der Altersgutschriften im Obligatorium je nach Alter der versicherten Person fest (Art. 16 BVG). Die Ansätze werden auf den koordinierten Lohn angewendet, der sich aus dem AHV-Lohn minus Koordinationsabzug berechnet. Der Mindestlohn für die Unterstellung unter die Versicherung sowie der minimale und der maximale koordinierte Lohn werden ebenfalls im BVG definiert (Art. 7 und 8 BVG).
Hingegen ist jede Pensionskasse für die Finanzierung der reglementarischen Leistungen (bei Alter, Invalidität und Tod, die das gesetzliche Minimum übersteigen können) im gesetzlich festgelegten Rahmen verantwortlich (Art. 65 Abs. 2 BVG). Der Beitragssatz für die 2. Säule wird im Reglement jeder Pensionskasse festgelegt und kann somit je nach Kasse variieren. In Bezug auf die Risikoprämien Tod und Invalidität muss die Pensionskasse das Versicherungsprinzip einhalten: Sie muss mindestens 6 % aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität verwenden (Art. 1h BVV 2). In der Regel ist aber dieser Anteil deutlich höher.
Das BVG wendet den Grundsatz der paritätischen Finanzierung an: Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge aller seiner Arbeitnehmenden.

© Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 2024Datum: 27.07.2024