Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden aufgrund des Vermögens und des mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens festgesetzt. Nicht zum Renteneinkommen gehören Leistungen der eidg. IV, sowie Ergänzungsleistungen. Bei verheirateten Personen ist ungeachtet des Güterstandes das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen, das Resultat jedoch durch 2 zu teilen.

Gültig ab 01.01.2023

Grunddaten
Ergebnis der Berechnung

Die Berechnungen sind nicht verbindlich. Die Erläuterungen zur Beitragsverfügung, die Sie von Ihrer Ausgleichkasse erhalten, enthalten weitere Informationen zu den Berechnungsgrundlagen und den Sätzen. Für verbindliche Auskünfte wollen Sie sich an Ihre Ausgleichskasse wenden.

© Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 2024Datum: 05.05.2024